Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Februar 2012 - 125 F 23390/11 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine Heraufsetzung des festgesetzten Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich über den Mindestwert von 1.000 € hinaus auf (mindestens) 4.320 € begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
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