KG - Beschluss vom 15.05.2012
17 WF 125/12
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2; FamGKG § 59 Abs. 1 S. 3; FamGKG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; FamFG § 50 Abs. 1 S 1; VersAusglG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 125 F 23390/11

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausschluss aufgrund Vereinbarung der Ehegatten

KG, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 17 WF 125/12

DRsp Nr. 2012/18880

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausschluss aufgrund Vereinbarung der Ehegatten

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Februar 2012 - 125 F 23390/11 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 1; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2; FamGKG § 59 Abs. 1 S. 3; FamGKG § 32 Abs. 2 S. 1; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; FamFG § 50 Abs. 1 S 1; VersAusglG § 8 Abs. 1;

Gründe:

1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine Heraufsetzung des festgesetzten Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich über den Mindestwert von 1.000 € hinaus auf (mindestens) 4.320 € begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG).