OLG Dresden - Beschluss vom 03.04.2014
19 WF 236/14
Normen:
FamGKG § 50;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1808
NZS 2014, 591
Vorinstanzen:
AG Borna, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 94/13

Verfahrenswert des VersorgungsausgleichsBerücksichtigung von Anrechten in der Rentenversicherung und in der Rentenversicherung (Ost)

OLG Dresden, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 19 WF 236/14

DRsp Nr. 2014/6293

Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung von Anrechten in der Rentenversicherung und in der Rentenversicherung (Ost)

Die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sind separate Anrechte, die im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berücksichtigen sind.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borna vom 04.02.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Ehescheidungsverfahrens wird auf 25.200,00 € (Ehescheidung 16.800,00 € und Versorgungsausgleich 8.400,00 €) festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 30.01.2014 die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es die Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)), die beiden betrieblichen Anrechte des Antragstellers bei der Gothaer Pensionskasse AG und bei der Deutschen Lufthansa AG sowie die Beamtenversorgung der Antragsgegnerin ausgeglichen hat.