OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.2011
5 WF 16/10
Normen:
FamFG § 224 Abs. 3; FamGKG § 50 Abs. 3; VersAusglG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 1027/10
AG Offenbach am Main, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 1027/10

Verfahrenswert des wegen kurzer Ehezeit nicht durchgeführten Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 5 WF 16/10

DRsp Nr. 2012/1571

Verfahrenswert des wegen kurzer Ehezeit nicht durchgeführten Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig auch dann Verfahrensgegenstand des Scheidungsverfahrens, wenn bei kurzer Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 3 VersAusglG kein Antrag gestellt wird.

Der Verfahrenswert wird auf 6.400 Euro festgesetzt (Scheidung 5.400 Euro, Versorgungsausgleich 1.000 Euro).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 224 Abs. 3; FamGKG § 50 Abs. 3; VersAusglG § 3 Abs. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Wert des Verfahrens allein nach der Scheidung mit 5.400 Euro bemessen und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, für den Versorgungsausgleich falle kein Wert an, weil die Ehezeit der Beteiligten weniger als drei Jahre betrug und ein Ausgleich nicht gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG beantragt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zwar nicht unterzeichnet. Ungeachtet ihrer Zulässigkeit ändert der Senat den Verfahrenswert jedoch gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG von Amts wegen ab.