Der Verfahrenswert wird auf 6.400 Euro festgesetzt (Scheidung 5.400 Euro, Versorgungsausgleich 1.000 Euro).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Das Amtsgericht hat den Wert des Verfahrens allein nach der Scheidung mit 5.400 Euro bemessen und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, für den Versorgungsausgleich falle kein Wert an, weil die Ehezeit der Beteiligten weniger als drei Jahre betrug und ein Ausgleich nicht gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG beantragt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zwar nicht unterzeichnet. Ungeachtet ihrer Zulässigkeit ändert der Senat den Verfahrenswert jedoch gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG von Amts wegen ab.
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