OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.01.2021
5 WF 150/20
Normen:
FamGKG 48; FamFG 200 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 406
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 28.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 76/20

Verfahrenswert einer Ehewohnungssache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 5 WF 150/20

DRsp Nr. 2021/1459

Verfahrenswert einer Ehewohnungssache

Der Verfahrenswert einer Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist auch dann nach § 48 Abs. 1 1. Halbsatz FamGKG zu bemessen, wenn das Familiengericht das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG betrieben hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 28.04.2019 in Ziffer 3 des Tenors abgeändert und der Verfahrenswert auf 1.500 € festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG 48; FamFG 200 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellervertreterin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 26.05.2020 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 28.04.2020 erfolgte Festsetzung des Verfahrenswertes auf 3.000,00 € und begehrt eine Festsetzung auf 9.475,50 €.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und hälftige Miteigentümer des Grundstücks X in Y, das ihnen als Ehewohnung diente. Nach Auszug des Antragsgegners wurde das Anwesen zunächst von der Antragstellerin genutzt, bis diese nach einem Suizidversuch im März 2018 zunächst längere Zeit in einem Krankenhaus behandelt und sodann in einem Pflegeheim und schließlich in einer Gastfamilie betreut wurde. Beide Eheleute besaßen Schlüssel zum Hausanwesen.