OLG Celle - Beschluss vom 11.02.2014
10 UF 311/13
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 3; FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 2; FamGKG § 48 Abs. 3; FamGKG § 49 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 220
FamRZ 2014, 1806
MDR 2014, 784
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 22.11.2013

Verfahrenswert einer Haushaltssache

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 10 UF 311/13

DRsp Nr. 2014/3899

Verfahrenswert einer Haushaltssache

1. Der Regelwert für eine Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG kann gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG erhöht werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten ist, namentlich etwa wegen eines besonderen Verfahrensumfangs, aufgrund konkret aufgeworfener tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Fragestellungen, wegen der besonderen Bedeutung für die Beteiligten oder bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Allein die Höhe einer begehrten Ausgleichzahlung rechtfertigt dagegen eine Werterhöhung nicht. 2. Der im Vergleich zum Regelfall erhöhte Umfang eines Verfahrens rechtfertigt regelmäßig nicht eine Verzehnfachung des für den Verfahrenswert gesetzlich vorgesehenen Festwertes.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Festsetzung auf 4.000 €, derjenige für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 3; FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 48 Abs. 2; FamGKG § 48 Abs. 3; FamGKG § 49 Abs. 3;

Gründe:

I.