OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2019
15 WF 254/19
Normen:
BGB § 1666; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 782/18

Verfahrenswert einer Kindschaftssache mit Prüfung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 15 WF 254/19

DRsp Nr. 2019/17142

Verfahrenswert einer Kindschaftssache mit Prüfung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

1. Der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, die ein Prüfung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gem. § 1666 BGB zum Gegenstand hat, beträgt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG regelmäßig 3.000 EUR. 2. Zwar können besondere Umstände gem. § 45 Abs. 3 FamGKG eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung rechtfertigen. Jedoch genügt nicht jede Abweichung der Umstände des konkreten Einzelfalls vom Durchschnitt für eine Erhöhung des Regelwerts. Vielmehr muss bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abweichung von erheblichem Gericht sein. 3. Ein Verfahren, das nach zwei Anhörungsterminen und der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ohne die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 1666 BGB eingestellt worden ist, weicht von seinem Umfang und Schwierigkeitsgrad nicht wesentlich vom Regelfall ab.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Fürstenwalde/Spree vom 20. August 2019 - 10 F 782/18 -, soweit er die Festsetzung des Verfahrenswertes betrifft (Ziff. 2 des Tenors), wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1;