OLG Koblenz - Beschluss vom 19.09.2016
11 WF 718/16
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2; FamGKG § 41; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 319
NJW 2017, 10
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 353/15

Verfahrenswert einer Zwischenvereinbarung in einer Umgangssache

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 11 WF 718/16

DRsp Nr. 2017/1148

Verfahrenswert einer Zwischenvereinbarung in einer Umgangssache

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG entsteht aus dem reduzierten Verfahrenswert nach §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG auch für eine Zwischenvereinbarung in einer Umgangssache, wenn dadurch ein einstweiliges Anordnungsverfahren vermieden wird; Nr. 1003 Abs. 2 VV- RVG beschreibt nur den Sonderfall des Entstehens einer Einigungsgebühr in Sorgerechtssachen - das Entstehen einer Einigungsgebühr in Umgangssachen ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 31.05.2016 wie folgt geändert:

Die auf den Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 07.03.2016 festzusetzenden Gebühren werden auf insgesamt 798,49 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2; FamGKG § 41; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.