OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2018
2 WF 196/18
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2019, 305
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 551/17

Verfahrenswert eines Abänderungsverfahrens gemäß § 51 VersAusglG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 2 WF 196/18

DRsp Nr. 2018/15226

Verfahrenswert eines Abänderungsverfahrens gemäß § 51 VersAusglG

1. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 FamGKG mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je auszugleichendem Anrecht.2. Als auszugleichende Anrechte sind alle Anrechte zu verstehen, die dem Grunde nach einer Teilung unterliegen, mithin auch solche, bei denen die Teilung etwa infolge einer Anwendung der §§ 6, 18 oder 17 VersAusglG unterbleibt.3. Andere Anrechte erhöhen den Streitwert nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht.4. Verursacht die Klärung eines Anrechts im Sinne der Ziff. 4 einen besonderen Aufwand, kann das Familiengericht dem durch eine Erhöhung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGK Rechnung tragen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Klärung letztlich nur vorsorglich erfolgt, weil bereits bekannt ist, dass beim benannten Versorgungsträger nur außerehezeitliche Anrechte bestehen dürften.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 24.05.2018 abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 1.470 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 51; FamGKG § 50;

Gründe

I.