Die Beschwerde des Anzunehmenden gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 16.6.2025 (dort Ziff. III. des Tenors) vorgenommene Festsetzung des Verfahrenswerts wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
I.
Der 1960 geborene Anzunehmende und seine 1942 geborene und zwischenzeitlich verstorbene Tante, die Annehmende, haben am 25.6.2024 beim Familiengericht einen am 19.6.2024 notariell beurkundeten Antrag auf Annahme als Kind eingereicht. Mit Beschluss vom 16.6.2025 hat das Familiengericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Dabei hat es (Ziffer III. des Tenors) den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 375.000 € festgesetzt. Als Grundlage dieser Wertfestsetzung hat es 25% des von dem beurkundenden Notar mit 1.500.000 € angegebenen Vermögens der Annehmenden gewählt.
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