OLG Naumburg - Beschluss vom 29.10.2018
3 WF 192/18
Normen:
FamGKG § 47; FamFG § 169 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 914
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 169/18

Verfahrenswert eines Antrags auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung einer Probenentnahme

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 3 WF 192/18

DRsp Nr. 2019/1771

Verfahrenswert eines Antrags auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung einer Probenentnahme

Verfahrenswert nach § 47 FamGKG für eine Abstammungssache nach § 169 Nr. 2 FamFG auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme.

Der Verfahrenswert eines Abstammungsverfahrens auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probenentnahme beträgt sowohl für das beteiligte Kind wie die beteiligte Kindesmutter jeweils 1.000 EUR.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. (beteiligtes Kind) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köthen vom 16. August 2018 - 11 F 169/18 AB - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 47; FamFG § 169 Nr. 2;

Gründe:

I.

In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller als rechtlicher Vater des beteiligten Kindes (Beteiligter zu 3.) beantragt, die Einwilligung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2.) und des Kindes in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Duldung der Durchführung der dafür erforderlichen Probeentnahmen gegen beide anzuordnen.

Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert gemäß

§ 47 auf 2000,00 € festgesetzt.