OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2014
1 WF 104/14
Normen:
FamFG § 266; FamGKG § 35; FamGKG § 48;
Vorinstanzen:
AG Halle, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 142/12

Verfahrenswert eines Antrags auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich des Familienheims nach Rechtskraft der Scheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 1 WF 104/14

DRsp Nr. 2015/15205

Verfahrenswert eines Antrags auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich des Familienheims nach Rechtskraft der Scheidung

Bei Berechnung des Verfahrenswerts für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für das Familienheim in der Zeit nach der Scheidung ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine sonstige Familiensache gem. § 266 FamFG handelt, die anderen Verfahrensregeln als ein Ehewohnungsverfahren folgt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T vom 13.03.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Halle vom 21.02.2014 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 01.04.2014 weiter abgeändert.

Der Verfahrenswert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung wird auf 14.802,50 € festgesetzt; insgesamt ergibt sich ein Verfahrenswert von 24.802,50 €.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 266; FamGKG § 35; FamGKG § 48;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 32 RVG, 59 FamFG zulässig, und hat Erfolg.

1.

Das Amtsgericht hat unter Berufung auf eine Entscheidung des 6. Familiensenats vom 08.01.2013 (II-6 UF 96/12 OLG Hamm) gemeint, die Wertberechnung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung richte sich nach § 48 FamGKG, weil kraft Sachzusammenhangs auch bei Geltendmachung von auf § 745 Abs. 2 BGB gestützten Ansprüchen eine Ehewohnungssache anzunehmen sei.

2.