OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2018
5 WF 16/18
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 1; FamGKG § 36;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 244 F 63/17

Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur Veräußerung einer im Miteigentum stehenden Immobilie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 5 WF 16/18

DRsp Nr. 2018/15384

Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur Veräußerung einer im Miteigentum stehenden Immobilie

1. Verlangt ein Ehegatte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von dem anderen Ehegatten die Zustimmung zu einer Veräußerung der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Immobilie, so bemisst sich der Verfahrenswert gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten. Existiert bereits ein Kaufangebot eines Dritten, ist in diesem Fall die Hälfte des angebotenen Kaufpreises wertbestimmend.2. Auf der Immobilie lastende Schulden sind dabei nicht in Abzug zu bringen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 197.217,45 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 1; FamGKG § 36;

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für einen Antrag auf Verpflichtung zur Annahme eines Kaufangebots für ein im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehendes Grundstück sowie einen Feststellungsantrag der Antragstellerin und einen Widerantrag des Antragsgegners auf Schadensersatz auf insgesamt 100.602,45 EUR festgesetzt.