Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 197.217,45 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für einen Antrag auf Verpflichtung zur Annahme eines Kaufangebots für ein im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehendes Grundstück sowie einen Feststellungsantrag der Antragstellerin und einen Widerantrag des Antragsgegners auf Schadensersatz auf insgesamt 100.602,45 EUR festgesetzt.
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