OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2018
8 WF 131/18
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 1; BGB § 1353;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 631
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4050/17

Verfahrenswert eines Antrags eines Ehegatten auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Durchführung der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 8 WF 131/18

DRsp Nr. 2018/16500

Verfahrenswert eines Antrags eines Ehegatten auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Durchführung der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

Orientierungssätze: Begehrt ein Ehegatte von dem anderen dessen Mitwirkung an der Durchführung der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer, richtet sich der Wert eines Verfahrens, mit dem ein hierauf gerichteter Anspruch verfolgt wird, nach den Vorstellungen des antragstellenden Ehegattens, soweit sie durch getätigte Feststellungen verobjektivierbar sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 02.05.2018 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 25.07.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.08.2018, Az. 404 F 4050/17, dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert 1. Instanz Euro 500,00 beträgt.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 1; BGB § 1353;

Gründe