OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.04.2016
2 WF 37/16
Normen:
BGB § 1360 a Abs. 4; FamGKG § 35; FamGKG § 41; FamGKG § 51; FamFG §§ 52 Abs. 2, 54, 57, 246 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 161/15

Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 2 WF 37/16

DRsp Nr. 2016/14254

Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens

Der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschuss gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens ist mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde, über die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in seiner vollen Besetzung entscheidet, wird der angefochtene Beschluss geändert:

Der Verfahrenswert wird auf 1.740,55 € festgesetzt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangten Verfahrenskostenvorschussbetrag von 3.481,10 € festgesetzt.

Die hiergegen mit dem Ziel der Reduzierung des Verfahrenswert auf die Hälfte des verlangten Vorschussbetrags eingelegte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 € (§§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

2.