OLG Bremen - Beschluss vom 24.09.2014
5 WF 72/14
Normen:
FamGKG § 35; FamGKG § 41;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 526
FuR 2015, 243
MDR 2014, 1324
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 384/14

Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses

OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 WF 72/14

DRsp Nr. 2014/14344

Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses

Der Verfahrenswert bestimmt sich bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dessen voller Höhe und ist nicht nach § 41 FamGKG zu ermäßigen.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 29.04.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf € 2.621,70 festgesetzt wird und der überschießende Vergleichswert auf € 10.149.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 35; FamGKG § 41;

Gründe:

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrige zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 29.04.2014 erfolgte Wertfestsetzung ist begründet.