Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 3.805,03 Euro in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert für das Verfahren auf 3.805,03 Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Auffassung vertritt, dass der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses die Hälfte des geltend gemachten Wertes betrage.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 12.6.2014 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.
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