OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2014
3 WF 136/14
Normen:
FamFG § 41;
Fundstellen:
FamRB 2015, 137
FamRZ 2015, 527
MDR 2014, 902
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 451 F 306/13
AG Frankfurt/Main, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 451 F 306/13

Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 3 WF 136/14

DRsp Nr. 2014/11950

Verfahrenswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Der Wert der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist regelmäßig auf den geforderten Betrag festzusetzen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG.

Normenkette:

FamFG § 41;

Gründe:

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 3.805,03 Euro in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert für das Verfahren auf 3.805,03 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Auffassung vertritt, dass der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses die Hälfte des geltend gemachten Wertes betrage.

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 12.6.2014 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.