OLG Naumburg - Beschluss vom 03.11.2017
3 UF 85/17
Normen:
FamGKG § 40 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 312
FamRZ 2018, 1172
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 38/17

Verfahrenswert eines kindschaftsrechtlichen Beschwerdeverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 3 UF 85/17

DRsp Nr. 2018/2443

Verfahrenswert eines kindschaftsrechtlichen Beschwerdeverfahrens

In Kindschaftssachen kann der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 2 FamGKG höher festgesetzt werden als der erstinstanzliche Verfahrenswert, wenn sich im Beschwerdeverfahren Kriterien ergeben haben, die erstinstanzlich noch nicht vorgelegen haben, bei der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung deshalb auch nicht berücksichtigt werden konnten und diese Kriterien einen höheren Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren begründen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die beteiligten Kindeseltern je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 40 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Nachdem die Beteiligten aufgrund des gerichtlich geschlossenen Umgangsvergleichs vom 17. Oktober 2017 das Umgangsverfahren für erledigt erklärt haben, ist gemäß

§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.