OLG Celle - Beschluss vom 17.06.2011
10 WF 164/11
Normen:
FamGKG § 34; FamGKG § 38;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1809
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 622 F 3289/10

Verfahrenswert eines Stufenantrags

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 10 WF 164/11

DRsp Nr. 2011/12061

Verfahrenswert eines Stufenantrags

1. Der Verfahrenswert richtet sich bei einem Stufenantrag insgesamt nach dem Wert der werthöchsten Stufe. dieser Wert ist zugleich auch für einen insgesamt verfahrensbeendenden Vergleich maßgeblich und zwar selbst dann, wenn der Verfahrenswert durchgreifend durch eine anfänglich auf der Auskunftsstufe geäußerte Begehrensvorstellung bestimmt wird, hinter der der später bezifferte Zahlungsantrag zurückbleibt. 2. Der Verfahrenswert des mit der Zustellung insgesamt rechtshängig gewordenen Stufenantrages verringert sich - unabhängig von der Fassung des späteren Zahlungsantrages - nicht durch nach Anhängigkeit auf den Anspruch erfolgte Zahlungen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. März 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21. April 2011 geändert. der Wert für das erstinstanzliche Verfahren sowie den Vergleich wird einheitlich auf die Gebührenstufe bis 6.000 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 34; FamGKG § 38;

Gründe: