Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. März 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21. April 2011 geändert. der Wert für das erstinstanzliche Verfahren sowie den Vergleich wird einheitlich auf die Gebührenstufe bis 6.000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
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