Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 23. Dezember 2011 dahin geändert, dass der Verfahrenswert auf
37.314,- €
festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert von 200,- € ist überschritten. Die Antragstellerin meint, anstelle des festgesetzten Wertes von 44.431,09 € seien 27.847,09 € festzusetzen. Allein eine Anwaltsgebühr würde bei einer Herabsetzung des Verfahrenswertes auf 27.847,09 € von 974 € auf 758 € sinken. Schon unter Berücksichtigung von 2,5 Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühren und 1,2 Terminsgebühren) ergibt sich damit eine Differenz von 540 € (2.435 € - 1.895 €).
Der Verfahrenswert setzt sich zusammen wie folgt:
Rückstand betreffend die Monate 9/2009 bis 2/2010: 6 x 2.073 €
Jahresbetrag seit 3/2010: 12 x 2.073 €
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