SchlHOLG - Beschluss vom 27.02.2012
15 WF 78/12
Normen:
FamGKG § 34; FamGKG § 38; FamGKG § 51;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 141/10

Verfahrenswert eines Trennungsunterhaltsantrags

SchlHOLG, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 15 WF 78/12

DRsp Nr. 2012/15764

Verfahrenswert eines Trennungsunterhaltsantrags

Die nach weniger als zwölf Monaten nach Antragstellung eingetretene Rechtskraft der Scheidung führt grundsätzlich nicht zu einer Begrenzung des Verfahrenswertes des Trennungsunterhaltsantrags.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 23. Dezember 2011 dahin geändert, dass der Verfahrenswert auf

37.314,- €

festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Normenkette:

FamGKG § 34; FamGKG § 38; FamGKG § 51;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert von 200,- € ist überschritten. Die Antragstellerin meint, anstelle des festgesetzten Wertes von 44.431,09 € seien 27.847,09 € festzusetzen. Allein eine Anwaltsgebühr würde bei einer Herabsetzung des Verfahrenswertes auf 27.847,09 € von 974 € auf 758 € sinken. Schon unter Berücksichtigung von 2,5 Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühren und 1,2 Terminsgebühren) ergibt sich damit eine Differenz von 540 € (2.435 € - 1.895 €).

Der Verfahrenswert setzt sich zusammen wie folgt:

Rückstand betreffend die Monate 9/2009 bis 2/2010: 6 x 2.073 €

Jahresbetrag seit 3/2010: 12 x 2.073 €