OLG Celle - Beschluss vom 27.01.2014
10 UF 11/14
Normen:
FamFG § 255; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 178
FamRZ 2014, 1810
Vorinstanzen:
AG Hannover,

Verfahrenswert eines Unterhaltsstreitverfahrens nach Erhebung von Einwendungen im vereinfachten Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 10 UF 11/14

DRsp Nr. 2014/3114

Verfahrenswert eines Unterhaltsstreitverfahrens nach Erhebung von Einwendungen im vereinfachten Verfahren

Betreibt ein Minderjähriger nach Erhebung von Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung im sog. "Vereinfachten Verfahren" seine Unterhaltsforderung gem. § 255 FamFG im streitigen Verfahren weiter, so ist als "Einreichung des Antrages" im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG die Antragstellung auf Unterhaltsfestsetzung maßgeblich, nicht erst diejenige auf Durchführung des streitigen Verfahrens.

1. Der Antragsgegner hat die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover durch Rücknahme verloren (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i. V. m. § 516 Abs. 3 ZPO). Ihm werden die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt (§ 243 FamFG i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 516 Abs. 3 ZPO).

2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren in amtswegiger Änderungen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26. November 2013 gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG - auf 3.368 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 255; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.