1. Der Antragsgegner hat die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover durch Rücknahme verloren (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i. V. m. § 516 Abs. 3 ZPO). Ihm werden die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt (§ 243 FamFG i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 516 Abs. 3 ZPO).
2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren in amtswegiger Änderungen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26. November 2013 gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG - auf 3.368 € festgesetzt.
I.
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