OLG Thüringen - Beschluss vom 27.04.2012
1 WF 199/12
Normen:
FamGKG § 34; GKG § 40;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 59/11

Verfahrenswert eines Widerantrags und Zeitpunkt der Werterhöhung

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 1 WF 199/12

DRsp Nr. 2012/9580

Verfahrenswert eines Widerantrags und Zeitpunkt der Werterhöhung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug maßgebend (§ 34 FamGKG). Mit Antragstellung ist, wie in § 40 GKG, der Eingang des jeweiligen Antrages bei Gericht gemeint, idR in schriftlicher Form. Wird der Verfahrensgegenstand - wie im vorliegenden Fall - durch Erweiterung oder Erhöhung des Widerantrages im gleichen Rechtszug verändert, ändert sich der Gebührenwert. Jeder weitere zusätzliche Antrag bzw. Anspruch, auch wenn er wider(klagend)antragstellend geltend gemacht wird, wird gebührenrechtlich als neuer Antrag behandelt und ist nach seinem Wert zum Zeitpunkt des Eingangs zu bemessen. Bei widerklagend erhobenen Ansprüchen ist der Eingang des Antrages bei Gericht maßgebend. Ausschlagend gebend ist dabei die Anhängigkeit des Antrages und nicht dessen Rechtshängigkeit.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 21.12.2011 (Az. 34 F 59/11) wird abgeändert und der Verfahrenswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis zum 11.05.2011 auf 12106,- € und nach dem Termin vom 11.05.2011 auf (12106,- € + 17273,27 € =) 29379,27 € festgesetzt.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.