OLG Naumburg - Beschluss vom 21.06.2013
8 WF 116/13
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 34 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 238
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 64/12

Verfahrenswert eines wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 8 WF 116/13

DRsp Nr. 2013/19266

Verfahrenswert eines wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens

Der Verfahrenswert für wieder aufgenommene Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bemisst sich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen der beteiligten (geschiedenen) Eheleute und nicht nach den bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens maßgeblichen Verhältnissen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 16. April 2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 34 S. 2;

Gründe:

Das Rechtsmittel, über das gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG zulässig. In der Sache ist es insofern begründet, als es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.