Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 17.09.2012 wird der am 03.09.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg betreffend den Verfahrenswert - 31 F 246/11 - teilweise abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Verfahrenswert insgesamt auf 5.155 EUR festgesetzt wird, davon 4.155 EUR für das Scheidungsverfahren und 1.000 EUR für das Versorgungsausgleichsverfahren.
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