KG - Beschluss vom 18.03.2019
19 WF 24/19
Normen:
VersAusglG § 51; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; FamGKG § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 20/18

Verfahrenswert für ein Versorgungsausgleichsverfahren nach § 51 VersAusglGBerücksichtigung eines größeren zeitlichen Abstandes des Abänderungsverfahrens zur durchgeführten Scheidung

KG, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 19 WF 24/19

DRsp Nr. 2019/6129

Verfahrenswert für ein Versorgungsausgleichsverfahren nach § 51 VersAusglG Berücksichtigung eines größeren zeitlichen Abstandes des Abänderungsverfahrens zur durchgeführten Scheidung

1. Der Verfahrenswert für ein Versorgungsausgleichsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich regelmäßig nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG mit 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens. 2. Allein der zeitliche Abstand des Abänderungsverfahrens zur durchgeführten Scheidung rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG mit 20 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens. Sofern die Zeitkomponente zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand führt, kann dies hinreichend im Einzelfall über die Ermessensvorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG berücksichtigt werden (im vorliegenden Fall verneint).

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Februar 2019 wird der Gegenstandswert für das Verfahren in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Januar und 20. Februar 2019 auf 1.516,50 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VersAusglG § 51; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; FamGKG § 50 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beschwert sich gegen die seiner Meinung nach zu hohe Verfahrenswertfestsetzung.