OLG Celle - Beschluss vom 09.07.2013
10 WF 230/13
Normen:
FamGKG § 41;
Fundstellen:
FamFR 2013, 426
FuR 2013, 663
MDR 2013, 1356

Verfahrenswert für einstweilige Anordnung über einen Verfahrenskostenvorschuss

OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 10 WF 230/13

DRsp Nr. 2013/18600

Verfahrenswert für einstweilige Anordnung über einen Verfahrenskostenvorschuss

Der Verfahrenswert im Verfahren der Einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (hier: für Verfahrenskostenvorschuß) ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes der entsprechenden Hauptsache (hier: der bezifferten Forderung) zu bewerten.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die amtsgerichtliche Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 41;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.245,65 € in Anspruch genommen, ihren Antrag im anberaumten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht jedoch zurückgenommen, so daß ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

Gegen den vom Amtsgericht für das Verfahren zugleich festgesetzten Verfahrenswert von 1.122,83 € richtet sich die im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die eine Wertfestsetzung auf 2.245,65 € erstreben.