SchlHOLG - Beschluss vom 31.05.2013
15 WF 147/13
Normen:
§§ 1666 BGB; 41, 45, 55 FamGKG; 156 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 111/12

Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 15 WF 147/13

DRsp Nr. 2013/17047

Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren

1. Wechselseitige Anträge in Verfahren nach § 1666 BGB führen regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes.2. Mangels Dispositionsbefugnis entsteht in Verfahren nach § 1666 BGB keine Vergleichsgebühr, wenn eine (Zwischen-)Vereinbarung über Gegenstände der elterlichen Sorge getroffen wird. Etwas anderes gilt, wenn der Umgang mit dem in Obhut genommenen Kind einvernehmlich geregelt wird. Orientierungssätze: Verfahrenswert und Vergleichsgebühr in Verfahren nach § 1666 BGB

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Verfahrenswertbeschluss vom 07.09.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des Zwischenvergleichs vom 03.09.2012 gesondert festzusetzen ist und 1.500,00 € beträgt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

§§ 1666 BGB; 41, 45, 55 FamGKG; 156 FamFG;

Gründe

Die auf Erhöhung des Verfahrenswerts gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.