OLG Naumburg - Beschluss vom 19.06.2013
3 WF 139/13
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1809
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 768/12 S - 12.04.2013,

Verfahrenswert im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 3 WF 139/13

DRsp Nr. 2013/19254

Verfahrenswert im Verfahren vor den Familiengerichten

Eine Herabsetzung des sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG ergebenden Verfahrenswertes nach Absatz 3 der Vorschrift kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nur dann, wenn der regelrecht ermittelte Wert in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang, zur Schwierigkeit und zur Bedeutung der Sache mehr steht. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn wegen der Geringfügigkeit der Anrechte vom Ausgleich abgesehen wird.

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin/Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Rosslau vom 12. April 2013, Az.: 3 F 768/12 S, abgeändert und der Verfahrenswert auf insgesamt 30.600,-- Euro festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 3;

Gründe:

I.