Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 11. April 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 21659/12 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine (weitere) Heraufsetzung des vom Familiengericht mit 5.000 € bereits oberhalb des Regelwertes festgesetzten Verfahrenswerts für ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls auf 16.000 € begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin begehrten Wert, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
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