KG - Beschluss vom 03.06.2014
13 WF 116/14
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 21659/12

Verfahrenswert im Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls

KG, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 13 WF 116/14

DRsp Nr. 2014/11142

Verfahrenswert im Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls

In einem Verfahren betreffend die Gefährdung des Kindeswohls ist einem gesteigerten Aufwand der Verfahrensbevollmächtigten durch zahlreiche Besprechungen und Termine durch eine Erhöhung des Regelwerts auf 5.000 EUR hinreichend Rechnung getragen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 11. April 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 21659/12 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1;

Gründe:

1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine (weitere) Heraufsetzung des vom Familiengericht mit 5.000 € bereits oberhalb des Regelwertes festgesetzten Verfahrenswerts für ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls auf 16.000 € begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin begehrten Wert, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG).