OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.09.2013
5 WF 66/13
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 494
FamRB 2014, 57
FamRZ 2014, 1226
FuR 2014, 187
NJW-RR 2014, 68
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 146/12

Verfahrenswert in Ehesachen und im Versogungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 5 WF 66/13

DRsp Nr. 2013/20739

Verfahrenswert in Ehesachen und im Versogungsausgleich

1. Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000 Euro je Ehegatte und von 7.500 Euro je Kind abzusetzen.2. Für die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig - das heißt ohne Notwendigkeit eingehender Prüfung - ergibt, dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, oder während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Demgegenüber liegt nach der Definition in § 2 Abs. 3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 06.12.2012 (1 F 146/12) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.03.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfahrenswert (in erster Instanz) wird auf 43.792 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette: