SchlHOLG - Beschluss vom 08.04.2014
10 WF 3/14
Normen:
§ 43 FamGKG; § 32 Abs. 2 RVG;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 730/12

Verfahrenswert in EhesachenBerücksichtigung der Vermögensverhältnisse

SchlHOLG, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 10 WF 3/14

DRsp Nr. 2014/8251

Verfahrenswert in EhesachenBerücksichtigung der Vermögensverhältnisse

1. Gemäß § 43 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.2. Bei den Vermögensverhältnissen sind die Vermögenswerte zu einem Bruchteil (hier 10 %) unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages wertbestimmend hinzuzurechnen. Orientierungssätze: Festsetzung des Verfahrenswertes für Ehesachen gemäß § 43 FamGKG

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 27. März 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehescheidung wird auf 20.274,00 € und der für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt; insgesamt beträgt der Verfahrenswert mithin 22.274,00 €.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 43 FamGKG; § 32 Abs. 2 RVG;

Gründe

I.