OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.2013
6 UF 215/13
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 3; EStG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 594
MDR 2014, 785
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 709/12

Verfahrenswert und Höhe der Rechtsmittelbeschwer im Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.2013 - Aktenzeichen 6 UF 215/13

DRsp Nr. 2013/23006

Verfahrenswert und Höhe der Rechtsmittelbeschwer im Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten

1. Der Verfahrenswert und auch die Höhe der Rechtsmittelbeschwer im Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten beträgt regelmäßig 300,-- EUR. 2. Allein die Tatsache dass die Parteien widerstreitende Sachanträge gestellt und das Verfahren streitig geführt haben, rechtfertigt keine Erhöhung

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 29.07.2013 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Lampertheim zurückverwiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 3; EStG § 64 Abs. 3;

Gründe:

Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner haben jeweils einen Antrag, gemäß § 64 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 EStG zum Kindergeldberechtigten bestimmt zu werden, gestellt. Nach Anhörung aller Beteiligten hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Kindesmutter zur Berechtigten für das Kindergeld bestimmt. Mit dem beim Amtsgericht eingegangenen "Einspruch" wendet der Antragsgegner ein, dass er den Lebensunterhalt seiner Tochter in den vergangenen Monaten finanziert habe, es daher gerecht sei, dass er das Kindergeld erhalte.