Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 29.07.2013 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Lampertheim zurückverwiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner haben jeweils einen Antrag, gemäß § 64 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 EStG zum Kindergeldberechtigten bestimmt zu werden, gestellt. Nach Anhörung aller Beteiligten hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Kindesmutter zur Berechtigten für das Kindergeld bestimmt. Mit dem beim Amtsgericht eingegangenen "Einspruch" wendet der Antragsgegner ein, dass er den Lebensunterhalt seiner Tochter in den vergangenen Monaten finanziert habe, es daher gerecht sei, dass er das Kindergeld erhalte.
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