AG Viechtach, vom 10.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen F 0165/95
OLG München, vom 12.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 686/96
Verfassungerechtliche Anforderungen an die Rückführung eines Kindes aufgrund des HKiEntfÜ
BVerfG, Beschluß vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 1075/96
DRsp Nr. 1996/29990
Verfassungerechtliche Anforderungen an die Rückführung eines Kindes aufgrund des HKiEntfÜ
1. Der Schutz des Kindes vor Entführung steht im Schnittpunkt verschiedener Grundrechtspositionen sowohl des Kindes als auch beider Elternteile. Hierbei obliegt es dem Gesetzgeber auf Grund seiner Ausgestaltungsbefugnis und seines Wächteramtes einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen zu schaffen, wobei letztlich das Kindeswohl, dem der Vorrang vor den Interessen der Eltern zukommt, bestimmend sein muß.2. Mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen wurde ein verfassungsrechtlich unbedenklicher Ausgleich zwischen den Interessen der Eltern und dem Wohle des Kindes gefunden.3. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß derjenige, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, die Beweislast für die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKiEntÜ trägt.4. Die Herausgabe eines Kindes an einen sorgeberechtigten Elternteil auf der Grundlage familiärer Rechtsbeziehungen berührt den Schutzbereich von Art. 16 Abs. 2GG nicht, da es sich hierbei weder um eine Auslieferung handelt noch die Herausgabe des Kindes einer solchen gleich kommt.5. Durch die Herausgabe eines Kindes an den sorgeberechtigten Elternteil auf der Grundlage familiärer Rechtsbeziehungen wird das Recht des Kindes auf Freizügigkeit nicht verletzt.
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