BVerfG - Beschluss vom 18.06.2012
1 BvR 1530/11
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2012, 266
FamRZ 2012, 1283
MDR 2012, 970
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 207/09
OLG Rostock, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 207/09
AG Ludwigslust, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 309/08

Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Unterhaltsleistungen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs

BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1530/11

DRsp Nr. 2012/14409

Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Unterhaltsleistungen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs

1. Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen. Auch im Rahmen der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit darf von dem Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2 BGB nichts Unmögliches verlangt werden. Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.