BVerfG - Beschluss vom 18.06.2012
1 BvR 774/10
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2012, 266
FuR 2012, 536
MDR 2012, 970
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 248/09

Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs

BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 774/10

DRsp Nr. 2012/14410

Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs

1. Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen. Auch im Rahmen der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit darf von dem Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2 BGB nichts Unmögliches verlangt werden. Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.