BVerfG - Beschluss vom 23.11.2015
1 BvR 2269/15
Fundstellen:
FamRB 2016, 42
FamRZ 2016, 199
Vorinstanzen:
BGH, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 671/14
BGH, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 670/14
OLG Nürnberg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 1338/14
OLG Nürnberg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 1196/14
AG Schwandorf, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 305/13

Verfassungsbeschwerde betreffend ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Gerichtliche Verwehrung der Beteiligung der Mutter (Beschwerdeführerin) an dem vom Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2269/15

DRsp Nr. 2016/2458

Verfassungsbeschwerde betreffend ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Gerichtliche Verwehrung der Beteiligung der Mutter (Beschwerdeführerin) an dem vom Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches der vor Abschluss des Anfechtungsverfahrens verstorbene Sohn der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Kind (dem Enkelkind der Beschwerdeführerin) eingeleitet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr nach dem Tod ihres Sohnes die Beteiligung an dem von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwehrt wurde und dass es die Gerichte abgelehnt haben, dieses Vaterschaftsanfechtungsverfahren auf ihren Antrag hin fortzusetzen. Den Kern ihrer materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen bildet der Vorwurf, indem ihr die Fortführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwehrt werde, werde unzulässig in ihre Grundrechte eingegriffen, weil ihr auf diese Weise ein Enkelkind "aufgedrängt" werde.