BVerfG - Beschluss vom 09.01.2012
1 BvR 2852/11
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 509
FuR 2012, 420
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II 729/11
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II 729/11

Verfassungsbeschwerde betreffend ein Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Zumutbarkeit eines Umzugs

BVerfG, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 2852/11

DRsp Nr. 2012/1429

Verfassungsbeschwerde betreffend ein Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Zumutbarkeit eines Umzugs

Nach dem Beratungshilfegesetz sind Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig dahingehend abwägen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Rechte brauchen und zu welchem Zeitpunkt Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sozialhilfeträgers, ob dem Beschwerdeführer ein Umzug wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten zuzumuten ist.

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