Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Juni 2013 -
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3.Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
4.Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich - gleichzeitig im Wege des Eilantrags - gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für ihre beiden in den Jahren 2009 und 2011 geborenen jüngsten Kinder.
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