BVerfG - Beschluss vom 24.03.2014
1 BvR 160/14
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 288
FamRZ 2014, 1005
FuR 2014, 724
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 106/13
AG Landau (Pfalz), vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 287/12

Verfassungsbeschwerde bzgl. der Trennung der Kinder von dem sorgeberechtigten Elternteil wegen Kindeswohlgefährdung

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 160/14

DRsp Nr. 2014/8103

Verfassungsbeschwerde bzgl. der Trennung der Kinder von dem sorgeberechtigten Elternteil wegen Kindeswohlgefährdung

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Juni 2013 - 1 F 287/12 - und der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2013 - 2 UF 106/13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

2.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3.

Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich - gleichzeitig im Wege des Eilantrags - gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für ihre beiden in den Jahren 2009 und 2011 geborenen jüngsten Kinder.