BVerfG - Beschluss vom 31.03.2020
1 BvR 2392/19
Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 225; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 267
FamRZ 2020, 1000
Vorinstanzen:
AG Osterholz-Scharmbeck, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 264/19
OLG Celle, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 127/19
OLG Celle, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 127/19

Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bestellung einer Ergänzungspflegerin zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes i.R.e. gegen die Eltern geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2392/19

DRsp Nr. 2020/6639

Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bestellung einer Ergänzungspflegerin zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes i.R.e. gegen die Eltern geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 225; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Bestellung einer Ergänzungspflegerin zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO im Rahmen eines gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

1. a) Die Beschwerdeführer sind die sorgeberechtigten Eltern ihrer im Dezember 2014 geborenen Tochter. Gegen die Beschwerdeführer führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).

b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestellte das Amtsgericht eine Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in dem Ermittlungsverfahren.