Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen über das Sorgerecht für ein rund drei Monate altes Kind sowie über die Herausgabe des Kindes.
I.
Die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile von ihr getrennt lebender Ehemann sind die Eltern einer im Juni 2015 geborenen Tochter sowie eines Ende September 2022 geborenen Sohns. Weite Teile des Sorgerechts für die Tochter sind beiden Eltern vorläufig entzogen worden. Das Familiengericht stützte diese Entscheidung darauf, dass beide Eltern mit der Trennungssituation massiv überfordert seien und sich nur bedingt auf die Tochter fokussieren könnten. Diese sei nicht nur in therapeutischer Behandlung, sondern habe ernstzunehmende suizidale Neigungen. Die Tochter lebt seit Ende April 2022 in einer Bereitschaftspflegefamilie. Beide Eltern haben getrennt voneinander Umgangskontakte mit ihr.
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