BVerfG - Beschluss vom 06.09.2021
1 BvR 1750/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 68/20
OLG Rostock, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 68/20

Verfassungsbeschwerde einer Mutter in einem gegen ihren Ehemann geführten Verfahrens wegen des elterlichen Sorgerechts

BVerfG, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1750/21

DRsp Nr. 2021/14622

Verfassungsbeschwerde einer Mutter in einem gegen ihren Ehemann geführten Verfahrens wegen des elterlichen Sorgerechts

1. In Sorgerechtsstreitigkeiten ist zu berücksichtigen, dass die Folgenabwägung im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist.2. Sorgerechtsentscheidungen müssen den Willen des Kindes einbeziehen.3. Weicht ein Gericht von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen ab, bedarf es eingehender Begründung.

Tenor

Die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer I. des Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2021 - 10 UF 68/20 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

[Gründe]

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Oktober 2008 geborenen Kindes. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus. Nach ihrer Trennung im Jahr 2013 strengten sie verschiedene gerichtliche Verfahren über das Sorge- und das Umgangsrecht an.