Die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer I. des Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2021 -
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Oktober 2008 geborenen Kindes. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus. Nach ihrer Trennung im Jahr 2013 strengten sie verschiedene gerichtliche Verfahren über das Sorge- und das Umgangsrecht an.
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