BVerfG - Beschluß vom 10.08.1994
2 BvR 1542/94
Normen:
AuslG § 22 § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 274
DVBl 1994, 1406
FamRZ 1995, 26
InfAuslR 1994, 394
NJW 1994, 3155
NVwZ 1995, 159
StAZ 1995, 40
ZAR 1995, 85
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 25.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen V 174/94

Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG gegen die ihm drohende Abschiebung

BVerfG, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1542/94

DRsp Nr. 1995/42

Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG gegen die ihm drohende Abschiebung

1. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen.2. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück.

Normenkette:

AuslG § 22 § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG gegen die ihm drohende Abschiebung.