BVerfG - Beschluss vom 07.06.2016
1 BvR 519/16
Normen:
GOBVerfG § 40 Abs. 3; BVerfGG § 93a; BGB § 1671; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 76/15
SchlHOLG, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 76/15
AG Kiel, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 259/13

Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn auf die Mutter

BVerfG, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 519/16

DRsp Nr. 2016/12223

Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn auf die Mutter

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GOBVerfG § 40 Abs. 3; BVerfGG § 93a; BGB § 1671; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

Es liegen keine Gründe für die Annahme zur Entscheidung vor (§ 93a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt sein könnte.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn auf die Mutter (§ 1671 BGB) und macht insbesondere eine Verletzung seines Elternrechts geltend (Art. 6 Abs. 2 GG).