BVerfG - Beschluss vom 08.03.2012
1 BvR 206/12
Normen:
BGB § 1779 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2012, 308
FamRZ 2012, 938
FuR 2012, 419
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 213/11
AG Osnabrück, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 128/11

Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der elterlichen Sorge für das Kind unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

BVerfG, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 206/12

DRsp Nr. 2012/10217

Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der elterlichen Sorge für das Kind unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Die gerichtliche Entziehung des Sorgerechts und Trennung des Kindes von den Eltern verletzt letztere in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn das Gericht sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt hat, ob mildere Mittel zur Verfügung standen, die ebenso geeignet gewesen wären, die festgestellte Gefährdung von dem Kind abzuwenden.

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. November 2011 und 25. November 2011 - 45 F 128/11 SO - und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 2011 - 11 UF 213/11 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.

2.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4.