BVerfG - Beschluss vom 18.11.2024
1 BvR 2297/24
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 281
NJW 2025, 574
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 122/23

Verfassungsbeschwerde gegen den vollständigen Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Anordnung von Vormundschaft des Jugendamts; Begründung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2297/24

DRsp Nr. 2025/3598

Verfassungsbeschwerde gegen den vollständigen Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Anordnung von Vormundschaft des Jugendamts; Begründung der Verfassungsbeschwerde

1. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. 2. In diesen Fällen bedarf es zudem der Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt. 3. Bewirkt eine nach § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, sind die Fachgerichte verpflichtet, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vollständigen Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Anordnung von Vormundschaft des Jugendamts.

I.