BVerfG - Beschluß vom 19.12.1996
1 BvR 1522/88
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1997, 252
Information StW 1997, 288
Vorinstanzen:
FG Karlsruhe - Urteil vom 12.10.1988 - V K 237/86,

Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für Unterhaltsverpflichtungen

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1522/88

DRsp Nr. 2005/15391

Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für Unterhaltsverpflichtungen

1. Die Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist entbehrlich, wenn der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine hinreichende fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, bereits durch höchstrichterliche Grundsatzentscheidungen erreicht ist. 2. Die Abzugshöchstbeträge für zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen waren bis zum Veranlagungszeitraum 1985 mit 3.600 DM pro Jahr realitätsfremd und damit verfassungswidrig. 3. Dies kann mit der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn den Beschwerdeführern angesichts eines hohen, weit überdurchschnittlichen Einkommens kein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: