BVerfG - Beschluss vom 29.10.2009
1 BvR 443/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 183
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 3/09
AG Heilbronn, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 2421/08

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein in Aussicht genommenes Verfahren auf Reduzierung von tituliertem Kindesunterhalt; Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen anhand des tatsächlich vorhandenen Einkommens und der Erwerbsfähigkeit

BVerfG, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 443/09

DRsp Nr. 2009/27205

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein in Aussicht genommenes Verfahren auf Reduzierung von tituliertem Kindesunterhalt; Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen anhand des tatsächlich vorhandenen Einkommens und der Erwerbsfähigkeit

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 29. Dezember 2008 - 6 F 2421/08 (UK) - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2009 - 15 WF 3/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2009 - 15 WF 3/09 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

2.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein in Aussicht genommenes Verfahren auf Reduzierung titulierten Kindesunterhalts.

I.

1.