Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss.
I.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Jahr 2018 geborenen Kindes, das aus der Ehe mit dem Vater hervorgegangen ist. Seit der Trennung der Eltern im Juli 2019 gab und gibt es eine Vielzahl von umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren. Das Kind lebte zunächst bei der Mutter.
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