BVerfG - Beschluss vom 13.05.2020
1 BvR 663/19
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 159 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2020, 480
FamRZ 2020, 1579
FuR 2020, 595
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 207 F 877/17
OLG Bamberg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 168/18
OLG Bamberg, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 168/18

Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Aufenthaltsbestimmungsrecht; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Grundlagen der richterlichen Entscheidungsfindung im Sorgerechtsverfahren; Übertragung der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren auf den Richter des Amtsgerichts

BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 663/19

DRsp Nr. 2020/9393

Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Aufenthaltsbestimmungsrecht; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Grundlagen der richterlichen Entscheidungsfindung im Sorgerechtsverfahren; Übertragung der Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren auf den Richter des Amtsgerichts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 159 Abs. 4 S. 3;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, durch welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine zwei Kinder auf deren Mutter übertragen wurde. Er macht unter anderem die Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG geltend. Insbesondere sei das Beschwerdegericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es die Kinder nicht persönlich angehört habe und deren Anhörung durch den ersuchten Richter in Abwesenheit der Verfahrensbeiständin erfolgt sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.