Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, durch welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine zwei Kinder auf deren Mutter übertragen wurde. Er macht unter anderem die Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG geltend. Insbesondere sei das Beschwerdegericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es die Kinder nicht persönlich angehört habe und deren Anhörung durch den ersuchten Richter in Abwesenheit der Verfahrensbeiständin erfolgt sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§
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