BVerfG - Beschluss vom 28.03.2022
1 BvR 2210/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90; BGB § 1908b Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Schmallenberg, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 72/20 S
LG Arnsberg, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 119/21

Verfassungsbeschwerde in einer Betreuungssache; Entscheid über die Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten

BVerfG, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2210/21

DRsp Nr. 2022/7612

Verfassungsbeschwerde in einer Betreuungssache; Entscheid über die Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten

1. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers anzuordnen, wenn die erledigte Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet gewesen wäre.2. Benennt der Betreute eine konkrete Person, die als ehrenamtlicher Betreuer anstelle des bisherigen Berufsbetreuers in Betracht käme, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90; BGB § 1908b Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

I.

Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Antrag auf einen Betreuerwechsel zugrunde.

1. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie am Asperger-Syndrom. Er wohnte bis vor kurzem in einer Wohneinrichtung für junge Erwachsene mit psychischen Erkrankungen. Sein damaliger Betreuer ist mit der Fachleiterin der Einrichtung verheiratet. Wegen der Besorgnis eines Interessenkonflikts in der Person seines Betreuers beantragte der Beschwerdeführer diesen zu entlassen und einen neuen Berufsbetreuer sowie einen namentlich genannten ehrenamtlichen Betreuer zu bestellen.