Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Antrag auf einen Betreuerwechsel zugrunde.
1. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie am Asperger-Syndrom. Er wohnte bis vor kurzem in einer Wohneinrichtung für junge Erwachsene mit psychischen Erkrankungen. Sein damaliger Betreuer ist mit der Fachleiterin der Einrichtung verheiratet. Wegen der Besorgnis eines Interessenkonflikts in der Person seines Betreuers beantragte der Beschwerdeführer diesen zu entlassen und einen neuen Berufsbetreuer sowie einen namentlich genannten ehrenamtlichen Betreuer zu bestellen.
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