BVerfG - Beschluss vom 26.05.2020
2 BvR 1529/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 -2; FamFG § 331 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1296
Vorinstanzen:
AG Freyung, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 404 XVII 249/17
AG Freyung, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 404 XVII 249/17
LG Passau, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 84/19
LG Passau, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 101/19

Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung

BVerfG, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1529/19

DRsp Nr. 2020/8700

Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung

1. Eine allein zur Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung angeordnete Unterbringung ist lediglich dann verhältnismäßig, wenn die angeordnete Zwangsbehandlung ihrerseits ohne Verletzung der Grundrechte der Betroffenen erfolgt. Auch dem psychisch Kranken verbleibt in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit". 2. Eine durch die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung angeordnete Freiheitsentziehung ist nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen. Die Genehmigung der Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen.